Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Gellep-Stratum e. V.

Beitragsordnung:
Auf der Grundlage des § 7 der Satzung des „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Gellep-Stratum e. V.“ hat die Mitgliederversammlung am 04. April 2008 die nachfolgende Beitragsordnung mit Gültigkeit zum 01.01.2009 beschlossen.
 

1. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Art der Mitgliedschaft. Derzeit betragen die Mitgliedsbeiträge:
Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag
Aktive Mitglieder der Löschgruppe Gellep-Stratum: Beitragsfrei durch Arbeits- und Dienstleistung
Jugendliche Mitglieder: Beitragsfrei durch Arbeits- und Dienstleistung
Fördernde Mitglieder: 10,00 Euro
Ehrenmitglieder: Beitragsfrei
Höhere Jahresbeiträge oder zusätzliche Beitragsleistungen sind zulässig. Einzahlungen werden mit einer Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster bestätigt. Beitragsfreie Mitglieder können freiwillig Zahlungen leisten.
 

2. Zahlungsmodus
Der Beitrag wird im Eintrittsjahr in vollem Umfang fällig und ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich in bar oder per Einzugsermächtigung auf das Konto des Fördervereins. Die Einzugsermächtigung wird zusammen mit dem Aufnahmeantrag beim Förderverein eingereicht.
 

3. Leistungsstörungen
Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch des ersten Monats nach Ende des Geschäftsjahres oder des Eintrittsjahres in Verzug. Das säumige Mitglied erhält dann eine Mahnung. Kommt das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Mahnung seiner Beitragspflicht weiterhin nicht nach, kann der Vorstand ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Bei Einleitung des Mahnverfahrens berät der Vorstand gemäß § 6 (5) der Satzung des Fördervereins über den Ausschluss. Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto etc.) verlangen. Auf Antrag kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. In diesen Fällen ist die als nächstes stattfindende Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.